Zinsswaps – Banken haften auf Schadensersatz

Mit sogenannte Zinsswaps haben Kommunen und Privatanleger in den vergangenen Jahren aufgrund des Einbruchs des Zinsmarktes häufig erhebliche Verluste im 5-stelligen Bereich hinnehmen müssen. Der BGH stärkte in mehreren Entscheidungen zu diesem Thema die Rechte der Verbraucher und verurteilte die Banken zu horrendem Schadensersatz. Rechtsanwalt Tobias Reber mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht klärt Sie über Ihre Erfolgsaussichten in Ihrem konkreten Fall auf und unterstützt Sie mit höchstem Engagement, um die Verluste zurückzuholen. Lesen Sie im Folgenden mehr zum Thema Zinsswaps und wie Sie die Bank erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können.

Was sind Zinsswaps?

Was hinter dem Begriff des Zinsswaps steht, ist vielen Privatanlegern und Verbrauchern nicht eindeutig klar, obwohl Sie von Ihrer Bank ausführlich über den Inhalt und insbesondere die Risiken eines Zinsswaps hätten aufgeklärt werden sollen. “Vereinfacht gesprochen sind Zinsswaps nichts anderes als hochspekulative Zinswetten”, erklärt Rechtsanwalt Tobias Reber mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht.

Der Verbraucher wettet gegen die Bank, ob das Zinsniveau des Marktes steigen oder fallen wird. Problematisch für die Verbraucher ist selbstverständlich, dass die Bank in aller Regel einen erheblichen Wissensvorsprung in diesem Bereich aufweist, was die Risiken für den Verbraucher erheblich erhöht. Sehr vereinfacht gesprochen würden Sie als Fußballfan wohl auch keine Wetten gegen einen im Tennis spezialisierten Sportmoderator abschließen, oder?
Zinsswaps wurden von Banken häufig als Zinssicherungsmodell angepriesen, mit welchen sich die Kreditnehmer gegen steigende Zinsen absichern können. Mögliche Vorteile wurden in den Vordergrund gestellt, tatsächliche Risiken verschwiegen. Aufgrund der extremen Entwicklung des Zinsniveaus, welche zur derzeitigen Niedrigzinsphase geführt hat, mussten Anleger enorme Verluste hinnehmen, Banken profitierten als unmittelbarer Gegenspieler der Wette extrem.

 

Verletzung der Aufklärungspflichten seitens der Bank

Beim Zinsswap handelt es sich um einen Vertrag zweier Parteien (in der Regel Bank und Verbraucher), welchem gegenseitige Zinszahlungen zu einem festen Nennwert zu Grunde liegen. Eine Partei zahlt hierbei einen festen Zins, die anderen einen an den Markt gekoppelten variablen Zins. Für diejenige Partei, welche den festen Zins zu zahlen hat, ist es eine Absicherung gegen steigende Zinsen. Für die andere Partei mit dem variablen Zins ist es ein Spekulationsinvestment.

Im Ergebnis streicht der Kreditgeber im Falle fallender Zinsen einen lukrativen Gewinn ein. Grundsätzlich ist diese Zinswette zulässig, die Banken und Sparkassen haben hierbei jedoch strenge Regeln zu beachten. Insbesondere hat der Bundesgerichtshof gegenüber dem Vertragspartner strenge Aufklärungspflichten festgelegt, bei dessen Nichteinhaltung die Bank zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Bank haftet bei unterlassener Aufklärung auf Schadensersatz.

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 2011 in einem Grundsatzurteil die Beratungspflichten der Banken und Sparkassen bei Zinsswaps definiert. Im Urteil des BGH vom vom 22. März 2011 • Az. XI ZR 33/10 nahm ein mittelständiges Unternehmen eine Bank erfolgreich für die erlittenen Verluste im Rahmen eines Zinsswaps wegen fehlerhafter Anlageberatung in die Haftung.
Der BGH stellte eine Verletzung der Beratungspflicht der Bank fest. Die Bank als Anlageberater ist nach der absolut herrschenden Rechtsprechung zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. “Das zu Grunde liegende Zinsswap-Geschäft wurde von der höchsten deutschen Gerichtsbarkeit als eine Art spekulative Wette eingestuft, bei welcher sehr hohe Anforderungen an eine objektgerechte Anlageberatung der Bank zu stellen sind”, erläutert Rechtsanwalt Reber aus Ingolstadt. “Das beratende Kreditinstitut muss dem Anleger daher in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise das nach oben nicht begrenzte Risiko einer derartigen Zinswette darlegen, welches ruinös sein kann”, so Rechtsanwalt Reber weiter.
Das Risiko der Bank ist dadurch begrenzt, dass der variable Zins bei 0,0 % gekappt wurde wohingegen das Risiko des Vertragspartners unbegrenzt hoch ist. Auch über diese Tatsache hat die anlageberatende Bank hinzuweisen.

Schließlich hat der BGH entschieden, dass die Bank ausdrücklich auf den negativen Marktwert eines Zinsswaps bei Vertragsschluss hinweisen muss.
Hat die Bank daher nicht über all diese Faktoren und Risiken ausführlich aufgeklärt, liegt ein Beratungsfehler vor, welcher zum Schadensersatz in Höhe des beim Anleger entstandenen Verlustes führt. Reagieren Sie umgehend und holen Sie sich das bereits verloren geglaubte Kapital zurück. Wir, die Rechtsanwälte Tobias Reber und Claus Gelhorn mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht unterstützen Sie kompromisslos.
Enormer Interessenskonflikt der Bank bei Zinsswap-Geschäften – der BGH greift ein
In einer aktuellen Entscheidung vom 22. März 2016 – XI ZR 425/14 bestätigte der BGH seine anlegerfreundliche Rechtsprechung und erweiterte die Aufklärungspflichten der Banken aufgrund offensichtlicher Interessenskonflikte.

Der Interessenskonflikt zeigt sich darin, dass die Bank aufgrund des Anlageberatungsvertrages, welcher im Falle einer Beratung im Kapitalanlagebereich immer konkludent zwischen Kreditinstitut und Anleger zustande kommt, ausschließlich im Interesse des Kunden beraten muss. Eigene Interessen dürfen hierbei keine Rolle spielen. Ein Interessenskonflikt kann hierbei auch eine Innenprovision (Kick-Back) für die Vermittlung einer Kapitalanlage darstellen, sofern diese von der Bank oder Sparkasse nicht offengelegt wird. (lesen Sie hier mehr zum Thema “Schadensersatz bei Kick-Back).

 

Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Beratungsvertrages

Da die Bank bei eigenen Zinsswaps quasi als Gegenspieler der Zinswette fungiert, führen Verluste auf Seiten des Anlegers automatisch zu Gewinnen auf Seiten der Bank. Der Interessenskonflikt ist daher offensichtlich. “Aus diesem Interessenskonflikt ergeben sich bei Zinsswaps enorme Anforderungen an die Aufklärungspflichten der Bank, welche oftmals nicht eingehalten werden. Dies führt sodann zu Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung des Beratungsvertrages” erläutert Rechtsanwalt Reber. “Unsere Kanzlei ist auf Pflichtverletzungen anlageberatender Banken spezialisiert und kann ihre Mandanten mit großer Erfahrung und Kompetenz zum Erfolg führen“, so Rechtsanwalt Reber weiter.

Ich habe durch die Zeichnung eines Zinsswaps erhebliche Verluste erlitten, was nun?

Wurden Sie vor der Zeichnung eines Zinsswaps nur unzureichend über die Risiken oder den zum Zeitpunkt der Zeichnung bestehenden negativen Marktwert der Zinswette und den daraus resultierenden Interessenskonflikt der Bank aufgeklärt, haftet die Bank auf Schadensersatz. In diesem Fall können Sie die erlittenen Verluste von der Bank zurückfordern.
Mit unserer Checkliste zum kostenlosen download unterstützen wir Sie auf Ihrem Weg zum Schadensersatz.

Ich habe eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese meinen Fall?

Zum kostenlosen Service unserer Kanzlei gehört es, die Deckungszusage Ihres konkreten Einzelfalls mit Ihrer Rechtsschutzversicherung abzuklären. Bei Zinsswaps handelt es sich um zivilrechtliche Verträge, welche grundsätzlich im Privatrechtsschutz verankert sind. Gerne kümmern wir uns für Sie um die Frage der Kostenübernahme.

In welchem Einzugsgebiet kann ich mich an Ihre Kanzlei wenden?

Der Hauptsitz der Rechtsanwälte Reber und Kollegen mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht befindet sich in 85049 Ingolstadt, in der Ludwigstraße 3. Daneben betreiben wir Zweigstellen in Nürnberg und München, in welchen Sie nach vorheriger Terminabsprache gerne ein persönliches Beratungsgespräche mit unseren Anwälte wahrnehmen können.
Im Bereich des Bank- und Kapitalmarkrechts werden unsere Rechtsanwälte jedoch im ganzen Bundesgebiet, insbesondere im süddeutschen Raum für Sie tätig. Rechtsanwalt Tobias Reber sowie Rechtsanwalt Claus Gelhorn dürfen Sie an allen Land- und Oberlandesgerichten in ganz Deutschland vertreten.
Nutzen Sie gerne unser Onlineformular für eine erste kostenlose Kontaktaufnahme. Oftmals ist ein Termin zu einem persönlichen Gespräch nicht unbedingt erforderlich, da relevante Unterlagen online übersandt und Beratungen telefonisch erfolgen können.

Kostengünstige Erstberatung und Vorabprüfung

Übersenden Sie uns gerne Ihre Unterlagen und wir führen eine kostenlose Vorabprüfung durch, um die Aussicht auf Erfolg zu prüfen. In einem kostengünstigen Erstberatungsgespräch zu einem fairen Pauschalpreis von 100€ klären wir außerdem sämtliche Ihrer Fragen und beraten Sie umfassend und kompetent. Erstterminvereinbarung unter Tel. 0841 – 31961183.