Kündigungswelle der Bausparkassen – BGH äußert sich zur Wirksamkeit der Kündigung

Bausparverträge sind Massenware, nahezu jeder Dritte Deutsche besitzt einen Bausparvertrag. Die derzeitige Niedrigzinsphase verleitet namhafte Bausparkassen, insbesondere die Schwäbisch Hall, Wüstenrot, BHW-Bausparkasse sowie die Bausparkasse LBS dazu, die eigenen Kunden aus den lukrativen Bauspardarlehen zu drängen.
Hintergrund ist die Tatsache, dass die vor vielen Jahren abgeschlossenen Bausparverträge eine sehr hohe Verzinsung aufweisen und daher der Bausparkasse ein Dorn im Auge sind. Begründet wird die teilweise fristlose Kündigung selbstredend nicht mit der Unrentabilität für die Bausparkassen, sondern – wie sollte es anders sein – mit einem vorgeschobenen Fehlverhalten der Bausparer, welche den Vertrag angeblich in unzulässiger Weise als Sparvertrag verwenden und damit hohe Zinsen abgreifen.

Zahlreiche Anleger haben sich mit Hilfe spezialisierter Fach- und Rechtsanwälte gegen die Kündigung des Bausparvertrages gewehrt. Wichtig ist, dass die Verbraucher zunächst der Kündigung widersprechen. Die erstinstanzliche Rechtsprechung bestätigte zunächst teilweise die Wirksamkeit der Kündigung.

Zutreffend stellte jedoch das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 09.10.2015, Az.: 7 O 126/15 fest, dass ein noch nicht voll angesparter Bausparvertrag unkündbar ist. Die bloße Zuteilungsreife spiele hierbei keine Rolle. Besondere Umstände, welche ein Kündigungsrecht der Bausparkasse rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Der Bausparer hat Anspruch auf Fortsetzung des Vertrages und erhält damit die vereinbarte Verzinsung weiter. Dies kann für den Sparer – je nach Einzelfall – finanzielle Vorteile von mehreren Tausend Euro pro Jahr bedeuten.

„In diesem Zusammenhang ist insbesondere an die Vertragstreue zu appellieren. Gemäß dem allgemeinen Grundsatz im Deutschen Zivilrecht „pacta sunt servanda“ besteht eine Verpflichtung zur Erfüllung von Schuldverhältnissen“, so Rechtsanwalt Reber mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht. Eine Kündigung kann daher gegen Treu und Glauben verstoßen und ist damit gem. § 242 BGB unwirksam. „Es ist in jedem Fall zu empfehlen, Widerspruch gegen die fristlose bzw. ordentliche Kündigung einzulegen und einen hierauf spezialisierten Anwalt mit der Überprüfung des Einzelfalles zu beauftragen.

 

Gibt es bereits ein Urteil des BGH (Bundesgerichtshof) zum Thema Kündigung der Bausparkasse?

Eine Entscheidung des BGH stand lange Zeit aus. Nunmehr hat sich jedoch der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen vom 21.02.2017, Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16, zur Frage der Wirksamkeit der von Bausparkassen ausgesprochenen Kündigungen geäußert.
Nach den Vorgaben des BGH kommt eine wirksame Kündigung erst dann in Betracht, wenn der Vertrag seit mehr als 10 Jahren zuteilungsreif ist. Über den Zeitpunkt der Zuteilungsreife müssen die Anleger von der Bausparkasse informiert werden. Die Bausparkassen verbuchen das Urteil als Sieg und propagieren, dass ihre Kündigungen allesamt wirksam sind.

Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Eine große Kündigungswelle der großen Bausparkassen wie die LBS, die Schwäbisch Hall oder die BHW betrifft Verträge, welche das vom BGH gesetzte Erfordernis der mindestens 10 Jahre zurückliegenden Zuteilungsreife gerade nicht erfüllt.

„Im Umkehrschluss ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu entnehmen, dass die Kündigung dieser Verträge gerade nicht wirksam ist, sodass die Bausparkassen verpflichtet sind, die vertraglich vereinbarten Zinsen weiter zu bezahlen“, so Rechtsanwalt Reber aus Ingolstadt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht.

Gibt es bereits obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Thematik?

In der Tat. Bereits das OLG Stuttgart stellte Anfang des Jahres 2016 in zwei Urteilen (Az: 9 U 171/15; Az. 9 U 230/15) fest, dass die (fristlose) Kündigung eines Bausparvertrages, welcher nicht bis zur Bausparsumme angespart ist, rechtswidrig ist. Die Bausparkasse musste die Verträge fortführen.
Nunmehr hat auch der 3. Zivilsenat des OLG Celle im September 2016 in insgesamt 8 Urteilen (Az: 3 U 207/15; Az: 3 U 230/15; Az: 3 U 37/16; Az: 3 U 38/16; Az: 3 U 86/16; Az: 3 U 136/16; Az: 3 U 154/16; Az: 3 U 166/16) bestätigt, dass die Kündigungen der Bausparkassen in diversen Konstellationen unwirksam sind, egal ob diese fristlos oder mit einer mehrmonatigen Kündigungsfrist ausgesprochen wurden.

 

Was tun bei einer fristlosen bzw. ordentlichen Kündigung durch die Bausparkasse?

1. Der Kündigung widersprechen

Haben Sie die Kündigung Ihres Bausparvertrages erhalten, sollten Sie dieser in jedem Fall unter Bezugnahme der eben zitierten oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung widersprechen. Gerne könne Sie hierzu unser kostenloses Widerspruchsformular nutzen (Muster Widerspruch).

2. Kontaktieren Sie einen spezialisierten Anwalt

Hält die Bausparkasse anschließend noch immer an der Kündigung fest, sollten Sie Ihren konkreten Fall von einem Fachanwalt bzw. einem Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen. Wir, die Rechtsanwälte Ritzer Gelhorn Reber bieten Ihnen bundesweit eine kostengünstige Erstberatung sowie Prüfung Ihrer Kündigung zu einem fairen Pauschalpreis in Höhe von 100,00 € an.

 

In welchen Einzugsgebieten können Sie sich an uns wenden?

An unseren Standorten in Ingolstadt, Nürnberg und München stehen wir Ihnen jederzeit zu einer persönlichen Beratung zur Verfügung. Gerne können Sie Ihren Bausparvertrag sowie die Kündigung der Bausparkasse auch online zur Prüfung übersenden. Wir werden im gesamten Bundesgebiet für Sie tätig. Nach erfolgter Prüfung werden wir uns unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen. Meist genügt auch eine telefonische Beratung, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

 

Landet die Angelegenheit im Falle des Widerspruchs immer vor Gericht?

Nein. Durch fundierte Argumentation eines Rechtsanwalts mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht kann auch im außergerichtlichen Bereich ein hervorragendes Ergebnis erzielt werden. Der Schritt vor Gericht ist oft nicht notwendig. Wir haben für unsere Mandanten gegen namhafte Bausparkassen in außergerichtlichen Verhandlungen Vergleiche erwirkt, welche den Bauvertrag für weitere 5 Jahre zu den bestehenden Konditionen weiter laufen lassen. Dies gibt finanzielle Vorteile zu Gunsten der Sparer im 4-stelligen Bereich und das ohne jegliches Prozessrisiko.

 

Beispiel Ihrer Zinsersparnis bei Fortführung Ihres Bausparvertrages:

Sie haben in Ihren Bausparer einen Betrag in Höhe von 50.000,00 € angespart. Bei einer garantierten Verzinsung von 3,5 % errechnen sich hieraus Jahreszinsen in Höhe 1.750,00 €. Verlängert sich die Laufzeit durch eine außergerichtliche Einigung mit der Bausparkasse um 5 Jahre, so errechnet sich ein finanzieller Vorteile in Höhe von 8.750,00 €.

 

Spezialfall LBS Bausparkasse:

Wir, die Anwälte der Kanzlei Ritzer Gelhorn Reber haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bayerischen Bausparkasse LBS aufgrund einer gegenüber unserer Mandantschaft ausgesprochen Kündigung genau unter die Lupe genommen. Hierbei konnten wir feststellen, dass dem Vertragswerk mit keinem Wort eine Frist zu entnehmen ist, mit dessen Ablauf der Bausparer ein zuteilungsreifes Darlehen in Anspruch nehmen muss.
Ganz im Gegenteil bestätigt die Bayerische Bausparkasse LBS an mehreren Stellen in den AGB des Bausparvertrages, dass ein Kündigungsrecht der Bausparkasse ausdrücklich ausgeschlossen ist, solange der Bausparer seine Verpflichtungen erfüllt.
So heißt es in § 1 der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge: (Hervorhebungen durch den Unterzeichner)
Aus dem Bausparvertrag erlangt der Bausparer durch Sparleistungen einen Anspruch auf die Gewährung eines unkündbaren […]Tilgungsdarlehens

Argumente gegen die Wirksamkeit der Kündigung des Bausparvertrages

Bausparkassen haben bei noch nicht voll besparten Verträgen kein Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Argumentiert kann an dieser Stelle bereits damit werden, dass der Bausparer nicht als Darlehnsgeber sondern als Darlehensnehmer eingestuft wird. Der Bundesgerichtshof bestätigte in seinem Urteil vom 07.12.2010, Az. XI ZR 3/10, dass in einer vergleichbaren Vertragskonstellation der Bausparer als Darlehensnehmer fungiere. Die Bausparkasse verschaffe dem Bausparer mit Abschluss des Bausparvertrages eine Anwartschaft auf ein späteres Darlehen. Da § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB lediglich dem Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht einräumt, kommt dies als Grundlage für die Kündigung der Bausparkasse als Darlehensgeber nicht in Betracht.

Darüber hinaus ist eine Kündigung unwirksam, wenn der vollständige Empfang der Darlehenssumme nicht eingetreten ist und die Zuteilungsreife noch keine 10 Jahre zurück liegt. Der Zweck eines Bausparvertrages ist der Erhalt eines Zinsgünstigen Bauspardarlehens. Solange der Zweck des Vertrages durch das vollständige Besparen noch nicht entfallen ist, kann dieser nicht einseitig von der Bausparkasse gekündigt werden, da dies den Verbraucher unangemessen benachteiligen würde.

Sie suchen einen kompetenten Anwalt zum Thema fristlose / ordentliche Kündigung Bausparvertrag?

Sind Sie auf der Suche nach einem kompetenten Ansprechpartner bei Fragen rund um das Thema Kündigung von Bausparverträgen, sind Sie bei uns richtig. Wir, die Anwälte der Kanzlei Ritzer Gelhorn und Reber kämpfen für Ihr Recht.

Empfohlenes Vorgehen:

– Widersprechen Sie der Kündigung unverzüglich mit Hilfe unseres Musterformular
– Gerne stehen wir Ihnen hierzu mit Rat und Tat zur Seite – kontaktieren Sie uns unter der …
– Übersenden Sie uns Ihre Vertragsunterlagen zur kostengünstigen Erstprüfung
– In einem persönlichen Gespräch erläutern wir ausführlich die Chancen und Risiken für Ihren konkreten Fall und entwickeln gemeinsam eine geeignete Strategie, orientiert an Ihren individuellen Zielen. An den Standorten Ingolstadt, Nürnberg und München stehen wir Ihnen persönlich zur Verfügung.

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten des Anwalts?

Gerne klären wir für Sie kostenlos die Frage der Deckung Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Eine Streitigkeit über die Frage nach der Wirksamkeit einer von der Bausparkasse ausgesprochenen Kündigung ist grundsätzlich im Privatrechtsschutz enthalten, sodass die Rechtsschutzversicherung sowohl die außergerichtlichen als auch die gerichtlichen Kosten zu tragen hat.

W- Fragen:

– Ich habe die Kündigung meines Bausparvertrages erhalten, was tun?

A:

– Widersprechen Sie der Kündigung unverzüglich mit Hilfe unseres Musterformular
– Gerne stehen wir Ihnen hierzu mit Rat und Tat zur Seite – kontaktieren Sie uns unter der …
– Übersenden Sie uns Ihre Vertragsunterlagen zur kostengünstigen Erstprüfung
– In einem persönlichen Gespräch erläutern wir ausführlich die Chancen und Risiken für Ihren konkreten Fall und entwickeln gemeinsam eine geeignete Strategie, orientiert an Ihren individuellen Zielen

– Ist die Kündigung des Bausparvertrages wirksam?

A: Nach der jüngsten obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Kündigung eines Bausparvertrages unwirksam, bei welchem die volle Bausparsumme noch nicht erreicht wurde. Der Sparer hat Anspruch auf ein kostengünstiges Bauspardarlehen. Solange er die Möglichkeit besitzt, dieses in Anspruch zu nehmen, kann der Bausparvertrag von der Bausparkasse nicht einseitig gekündigt werden.

– Gibt es bereits Urteile zu Gunsten der Sparer?

A: Ja. Bereits das OLG Stuttgart stellte Anfang des Jahres 2016 in zwei Urteilen (Az: 9 U 171/15; Az. 9 U 230/15) fest, dass die Kündigung eines Bausparvertrages, welcher nicht bis zur Bausparsumme angespart ist, unwirksam ist. Die Bausparkasse musste die Verträge fortführen.
Nunmehr hat auch der 3. Zivilsenat des OLG Celle im September 2016 in insgesamt 8 Urteilen (Az: 3 U 207/15; Az: 3 U 230/15; Az: 3 U 37/16; Az: 3 U 38/16; Az: 3 U 86/16; Az: 3 U 136/16; Az: 3 U 154/16; Az: 3 U 166/16) bestätigt, dass die Kündigungen der Bausparkassen in diversen Konstellationen unwirksam sind.

– Wie stehen meine Chancen, sich erfolgreich gegen die Kündigung durch die Bausparkasse zu wehren?

A: Dies hängt vom konkreten Einzelfall ab. Wir prüfen für Sie gerne Ihre Erfolgsaussichten für Ihren individuellen Vertrag und unterrichten Sie ausführlich über Ihre Chancen und Risiken.

Die Erstberatung unserer Rechtsanwälte mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht inklusive der Vorprüfung Ihrer Vertragsunterlagen bieten wir zum fairen Pauschalreis in Höhe von 100,00 € an. Hierbei klären wir für Sie auch die Deckungszusage mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Sollte die Deckungszuge Ihrer Rechtsschutzversicherung erfolgen, ist unsere Tätigkeit für Sie kostenlos.

 

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