Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei notleidenden Krediten, Schadensersatzpflicht der Darlehensnehmer entfällt

Die derzeitige Niedrigzinsphase ermöglicht es unzähligen Verbrauchern, sich den Traum vom Eigenheim zu finanzieren. Banken und Sparkassen vergeben derzeit Darlehen mit Zinsen unter einem Prozent. Dies klingt zunächst hervorragend, kann jedoch schnell zur Falle werden und den Verbraucher in den finanziellen Ruin treiben.

Sparer, welche das Eigenheim mit wenig Eigenkapital an der Grenze ihrer finanziellen Möglichkeiten finanzieren, können bei unvorhergesehenen Ereignissen im Alltag schnell in Bedrängnis geraten. Beispielsweise sorgen der unverschuldete Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung, ein Verkehrsunfall oder ein anderweitiger Schicksalsschlag in der Familie häufig dafür, dass der Immobilienkredit bei der Bank nicht mehr vollständig bedient werden kann.

Auch kann eine Anhebung des üblichen Marktzinses nach Ablauf der im Vertrag vereinbarten Zinsbindungsfrist dafür sorgen, dass die sodann entstehenden höheren monatlichen Zins- und Tilgungsraten nicht mehr aufgebracht werden können.

Als Folge geraten die Verbraucher mit den vertraglichen Darlehensraten in Verzug und erhalten eine erste Mahnung von der Bank mit einer zügigen Zahlungsaufforderung. Sollten die Darlehensnehmer sodann binnen wenigen Wochen nicht in der Lage sein, die rückständigen Raten auszugleichen und das laufende Darlehen vollständig zu bedienen, folgt promt die zweite Abmahnung durch das Kreditinstitut, meist kombiniert mit einer Kündigungsandrohung.

Da die Verbraucher selbstverständlich auch dann binnen kürzester Zeit nicht in der Lage sind, die Rückstände auszugleichen, spricht die Bank die fristlose Kündigung des Darlehens aus und stellt die zu diesem Zeitpunkt ausstehende Restdarlehenssumme unverzüglich und vollständig fällig.

Darüber hinaus stellt die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung in horrender Höhe in Rechnung und addiert diese zur Restdarlehenssumme. Begründet wird dies damit, dass dem Kreditinstitut aufgrund der vorzeitigen und außerplanmäßigen Beendigung des Kredites während der Vertragslaufzeit ein Schaden entsteht, welcher durch die Vorfälligkeitsentschädigung ausgeglichen werden muss.

Im Ergebnis wird der Verbraucher seine Immobilie verlieren, im schlimmsten Fall durch Zwangsversteigerung, bei welcher das Objekt in der Regel weit unter Wert versteigert wird. Neben dem Verlust der Immobilie ist der Sparer deshalb meist auch noch hoch verschuldet, was nicht selten zur Anmeldung einer Privatinsolvenz führt.

 

BGH: Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung durch die Bank rechtswidrig

Diesem ruinierenden Verhalten der Bank ist der Bundesgerichtshof nunmehr mit seinem Urteil vom 19.01.2016, Az. XI ZR 103/15 entgegengetreten und hat sich – wie so oft – hinter die Verbraucher gestellt.

Nach der Ansicht der höchsten deutschen Gerichtsbarkeit darf die Bank bei einer Kündigung aufgrund Zahlungsverzuges des Darlehensnehmers keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. “Das Kreditinstitut darf durch die Vorfälligkeitsentschädigung bei einem bereits finanziell am Boden liegenden Verbraucher nicht noch nachtreten und zum endgültigen Ruin des Darlehensnehmers beitragen”, so Rechtsanwalt Reber aus Ingolstadt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht.

Der Leitsatz des BGH im genannten Urteil lautet wie folgt:

“§ 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) enthält eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließt die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.”

Dies ist nur konsequent. Bereits im Jahre 2013 äußerste sich der BGH in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens XI ZR 512/11 am 15.01.2013 dahingehend, dass die Geltendmachung von Schadensersatz durch die Bank nach einer Kündigung eines Immobiliendarlehens auf 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beschränkt sei. Die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung dagegen ist ausgeschlossen.

Damals klagte ein Darlehensnehmer auf die Rückerstattung der an die Bank geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung. Leider verhinderte das betroffene Kreditinstitut durch die Anerkennung der geltend gemachten Forderung des Darlehensnehmers die schriftliche Fixierung der Ansicht des BGH, sodass die Banken in den vergangenen 3 Jahren ihre rechtswidrige Praxis vorsetzten konnte.

“Damit ist nun Schluss”, so Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht Tobias Reber. “Viele Banken finanzieren derzeit Immobiliendarlehen an der Grenze der finanziellen Belastbarkeit der Verbraucher. Bereits dies stellt ohne entsprechende Aufklärung über die Folgen einer möglicherweise eintretenden Zinsänderung eine zumindest moralisch fragwürdige Methode dar”, so Rechtsanwalt Reber weiter.

Banken versuchen, aus der Not ihrer eigenen Kunden Kapital zu schlagen, indem sie den Darlehensvertrag aufgrund rückständiger Raten fristlos kündigen und sodann ihren “Schaden” über die gesamte Restlaufzeit im Wege einer Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen. Die wegweisende Rechtsprechung des BGH schiebt diesem Vorgehen der Banken nunmehr einen Riegel vor.

Wie verhalte ich mich bei einer Kündigung meines Darlehens durch die Bank wegen Zahlungsverzugs?

1. Überprüfen Sie den bisherigen Schriftverkehr – Legen Sie ggf. Widerspruch ein

Eine Kündigung des Darlehensvertrages ist nur dann wirksam, wenn Sie vorher hinsichtlich des Zahlungsverzuges angemahnt
Ihnen bereits mit der Kündigung des Vertrages gedroht wurde. Sollte dies nicht der Fall sein,
widersprechen Sie unverzüglich schriftlich der ausgesprochenen Kündigung des Darlehens durch die Bank.

2. Forderungsaufstellung anfordern

Sollte Ihnen die Bank lediglich den Gesamtbetrag der angeblichen Rückforderungssumme mitgeteilt haben, fordern Sie die
Bank auf, Ihnen eine detaillierte Aufstellung der Zusammensetzung der Forderung zu übersenden. Hieraus ergibt sich,
ob die Bank rechtswidrige Kosten, insbesondere eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet hat.

3. Widersprechen Sie der Vorfälligkeitsentschädigung

Kündigt die Bank ein Darlehen aufgrund Zahlungsverzug (Kündigung notleidender Kredite), ist die Berechnung einer
Vorfälligkeitsentschädigung unzulässig. Widersprechen Sie deshalb unverzüglich der von der Bank in Rechnung gestellten
Vorfälligkeitsentschädigung. Gerne können Sie hierfür unser kostenloses Musterformular verwenden. Download PDF

4. Kontaktieren Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt zur Überprüfung der Rechtslage

Sollte die Bank an der Vorfälligkeitsentschädigung festhalten, kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht. Gerne stehen wir Ihnen bundesweit mit einer kostengünstigen Erstberatung sowie der Prüfung Ihrer
Ansprüche zu einem fairen Pauschalpreis in Höhe von 100,00 € zur Seite. Sie erreichen uns unter der Tel. 0841 – 31 96 11 83
oder über unser kostenloses Kontaktformular. Persönlich stehen wir Ihnen in unserer Kanzlei in Ingolstadt, sowie unseren Zweigstellen in München und Nürnberg zur Verfügung.

Terminvereinbarung

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    In welchen Einzugsgebieten können Sie sich an uns wenden?

     

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    An unseren Standorten in Ingolstadt, Nürnberg und München stehen wir Ihnen jederzeit zu einer persönlichen Beratung zur Verfügung. Gerne können Sie Ihren Darlehensvertrag sowie die Kündigung der Bank auch online zur Prüfung übersenden. Wir werden im gesamten Bundesgebiet für Sie tätig. Nach erfolgter Prüfung werden wir uns unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen. Meist genügt auch eine telefonische Beratung, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

     

     

     

    Ist damit zu rechnen, dass die Banken nunmehr im Falle der Kündigung freiwillig auf die Vorfälligkeitsentschädigung verzichten?

     

     

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    Wohl eher nicht. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass sich nicht alle Kreditinstitute an die Vorgaben des BGH halten und unwissende Kunden mit unberechtigten Forderungen belangen. Lassen Sie sich das nicht gefallen und kontaktieren Sie einen im Bereich Vorfälligkeitsentschädigung spezialisierten Rechtsanwalt, welcher ihren konkreten Fall überprüft.

     

     

    Werden die Banken aufgrund des Urteils des BGH zu Unrecht vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigungen freiwillig zurückerstatten?

     

     

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    Unseres Erachtens nein. Verbraucher müssen die Banken aktiv mit ihren Rückforderungsansprüchen kontaktieren und im Zweifel den Anspruch mit Hilfe eines spezialisierten Anwalts mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht durchsetzen. Wir kämpfen für Ihr Recht.

     

     

     

    Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Einschaltung eines Anwalt?

     

     

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    Ich habe keine Rechtsschutzversicherung. Gibt es die Möglichkeit der bei Prozesskosten hilft?

    Ja. Sollten Ihnen zur Geltendmachung Ihrer Rechte die finanziellen Mittel fehlen, so besteht die Möglichkeit, dass die Staatskasse die anfallenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten übernimmt. Gerne prüfen wir für Sie, ob ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe in Betracht kommt. Kontaktieren Sie uns einfach unter der Tel. 0841 – 31 96 11 83. Zögern Sie nicht, hier sind Sie richtig.
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