BGH stärkt Rechte der Kapitalanleger – Schadensersatzpflicht bei Kick-Backs

Die Ausgangslage: Schiffsfonds, Filmfonds und Immobilienfonds in der Krise

Beraterhaftung – Schadensersatz

Unzählige Kapitalanleger haben in den vergangenen Jahren erhebliche Beträge bei Investitionen in den sogenannten grauen Kapitalmarkt verloren. Egal ob Schiffs-, Film-, Immobilienfonds oder anderweitige Beteiligungen an Gesellschaften des grauen Kapitalmarktes generierten Verluste bis hin zur Insolvenz der jeweiligen Gesellschaft und damit zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals.
Beispielsweise befindet sich die MCE 04 Sternenflotte IC 3 KG in der Liquidation und fordert nunmehr ihre Anleger auf, erfolgte Ausschüttungen aus vergangenen Jahren wieder an die Schiffsfondsgesellschaft zurück zu bezahlen. Werfen Sie damit gutes Geld dem Schlechten hinterher?
Auch die “HCI Shipping Select 26” musste Mitte des Jahres 2016 Insolvenzantrag stellen. Ebenso ging es bereits der “MS PCE Madeira”. Ist ihr Kapital damit endgültig verloren?
Nicht nur Containerschiffsfonds stecken in der Krise. Auch die Branche der Immobilienfonds lässt ihre Anleger zittern.

 

Schadensersatzpflicht bei unzureichender oder fehlerhafter Beratung der Bank. Haften Berater für meinen Schaden?

Oftmals wurden die dubiosen Beteiligungen den Privatanlegern von deren Hausbanken bzw. der heimischen Sparkasse vermittelt, da diese bereits besonderes Vertrauen zu den Verbrauchern aufgebaut hatten. Zahlreiche Privatpersonen waren auf der Suche nach einer sicheren, renditeträchtigen Möglichkeit, ihr hart erspartes Geld anzulegen. Banken und Sparkassen rieten sodann oftmals zu Beteiligungen in den grauen Kapitalmarkt (keine staatliche Aufsicht), ohne ihre Kunden ordnungsgemäß und vollständig über sämtliche Risiken der geplanten Investition, welches immer bis hin zum Totalverlust reichte, aufzuklären. Dieser Verstoß gegen die Aufklärungspflichten löst einen Anspruch auf Schadensersatz aus, welcher Privatanlegern mit Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts die Möglichkeit einräumt, die Verluste aus den Beteiligungen zu kompensieren.

 

Das Problem: Die Beweislast

Problematisch ist hierbei jedoch die Beweislastverteilung, da der Privatanleger der Bank/Sparkasse bzw. deren Anlageberater nachweisen muss, dass eine falsche oder unzureichende Belehrung vorliegt. Da grundsätzlich die Bank gerichtlich in Anspruch zu nehmen ist, können die für das Kreditinstitut handelnden Personen als Zeugen vernommen werden. Die Chancen, die Bank erfolgreich in die Haftung zu bringen steigen hierbei deutlich, wenn beim Vermittlungsgespräch Zeugen, wie beispielsweise der Ehepartner, mit anwesend waren, so Rechtsanwalt Reber mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht.
Da die Aufklärung über Risiken einer derartigen Investition jedoch meist unter vier Augen stattgefunden hat, standen die Chancen auf eine erfolgreiche gerichtliche Durchsetzung der berechtigten Ansprüche nicht gerade optimal.

Die Lösung: Die sogenannte Kick-Back Rechtsprechung des BGH – Schadensersatzpflicht der Bank
“Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Privatanleger ein weiteres Mal gestärkt und setzt damit seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung fort”, so Rechtsanwalt Reber weiter. Mit der sogenannten Kick-Back Rechtsprechung des BGH (deutsch: Rückvergütung) haben getäuschte Anleger gute Chancen, gegenüber der vermittelnden Bank bzw. deren Berater erfolgreich Schadensersatz für Verluste aus dubiosen Beteiligungen durchzusetzen.

 

Was versteht man unter Kick-Back?

Kick-Backs ist ein neudeutscher Begriff für sogenannte (versteckte) Innenprovisionen bzw. Rückvergütungen für die Vermittlung der Kapitalanlage. Was kaum ein Anleger weiß, ist die Tatsache, dass Banken und Sparkassen für die Vermittlung ihrer treuen Kunden in hochspekulative Kapitalanlagen meist enorme Provisionszahlungen von der Kapitalgesellschaft erhalten haben. Je höher die Vermittlungsprovision, desto größer das Interesse der anlageberatenden Bank, diese Beteiligung an den Mann bzw. den Kunden zu bringen. In den Hintergrund rücken hierbei jedoch die Interessen der Anleger. Risiken werden heruntergespielt oder ganz verschwiegen, eine hochspekulative Kapitalanlage bis hin zum Totalverlust als sichere Geldanlage verkauft.

Selbstverständlich wurde auch mit keinem Wort erwähnt, dass die Bank für die erfolgreiche Vermittlung einer derartigen Anlage eine Innenprovision erhält, welche nicht selten zwischen 10 % und 15 % lag. Genau dieses Verschweigen der Berater über den Erhalt einer Vergütung für die Vermittlung einer Kapitalanlage stellt nach der Rechtsprechung des BGH eine Pflichtverletzung dar, welche zum Schadensersatz führt bzw. die Haftung der Bank begründet. Anleger haben daher bei unterlassener Aufklärung über derartige Provisionen (Kick-Backs) die Möglichkeit, mithilfe eines fachkompetenten Rechtsanwalts die vermittelnde Bank erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.

Bereits im Jahre 2006 entschied der Bundesgerichtshof in seiner wegweisenden Grundsatzentscheidung mit Urteil vom 19.12.2006, Az: XI ZR 56/05, dass Anlageberater bei der Vermittlung von Fonds-Beteiligungen dazu verpflichtet sind, die Anleger über Rückvergütungen bzw. Innenprovisionen aufzuklären. Das überzeugt, so Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktecht Tobias Reber aus Ingolstadt, da viele Anleger bei Kenntnis einer Provision im zweistelligen Bereich misstrauisch geworden wären. Der BGH argumentiert zu Recht, dass die Interessen der Bank auf Erhalt der Provision vor die Interessen des Anlegers auf eine optimale Beratung gerückt sind. Diese Interessenkollision stellt bei nicht erfolgter Aufklärung eine Pflichtverletzung dar, welche zum Schadensersatz berechtigt.
Während freie Anlagevermittler erst an einer Innenprovision von über 15 % den Kunden darüber aufklären müssen, besteht die Aufklärungspflicht über eine kickback Zahlung bei Banken und Sparkassen unabhängig von dessen tatsächlicher Höhe.

Mir wurde eine Beteiligung ohne Aufklärung über Kick-Backs vermittelt, wie bekomme ich mein Geld zurück? Muss die vermittelnde Bank Schadensersatz bezahlen?

1. Unterlagen sammeln

Wurde Ihnen ein Immobilienfonds oder eine anderweitige Geldanlage in den grauen Kapitalmarkt vermittelt, so sammeln Sie zunächst sämtlich Ihnen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und auch danach zur Verfügung gestellten Materialien.

2. Wurden Sie mündlich oder schriftlich vom Berater über Innenprovisionen bzw. Rückvergütungen der Fondsgesellschaft aufgeklärt?

Versuchen Sie, sich das damalige Beratungsgespräch nochmals in Gedächtnis zu rufen und werfen Sie einen Blick in die Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen. Sollten Sie vom Berater der Bank nicht über Innenprovisionen aufgeklärt worden sein, kontaktieren Sie unsere Kanzlei kostenlos telefonisch unter der 0841 – 31 96 11 83 oder per Email, um dem für Sie zuständigen Rechtsanwalt einen ersten Überblick zu verschaffen.

3. Einreichung der Unterlagen beim Anwalt

Bitte reichen Sie anschließend die gesammelten Unterlagen zur kostengünstigen Vorprüfung bei unseren Rechtsanwälten mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht ein. Wir überprüfen Ihre konkreten Erfolgsaussichten im Einzelfall und informieren Sie transparent über Kosten und Risiken.
Mit welchen Kosten habe ich für eine Erstprüfung der Haftung der Bank zu rechnen?
Die Erstberatung unserer Rechtsanwälte mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht inklusive der Vorprüfung Ihrer Vertragsunterlagen bieten wir zum fairen Pauschalreis in Höhe von 100,00 € an. Hierbei klären wir für Sie auch die Deckungszusage mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Sollte die Deckungszuge Ihrer Rechtsschutzversicherung erfolgen, ist unsere Tätigkeit für Sie kostenlos.

Anderenfalls klären wir Sie in Ihrem konkreten Einzelfall über sämtliche entstehenden Kosten eines möglichen Rechtsstreits auf. Die Gebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und sind abhängig vom Gegenstandswert, mithin von der Höhe Ihres Anspruchs auf Schadensersatz gegenüber Ihrer Bank.

 

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten der außergerichtlichen und möglicherweise gerichtlichen Durchsetzung meiner Ansprüche?

Die Frage der Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung hängt von den Einzelumständen ab. Grundsätzlich sind Forderungen in diesem Bereich im Privatrechtsschutz verankert, sodass Deckungsschutz besteht. Unsere Rechtsanwälte klären für Sie gerne kostenlos die Frage nach der Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung ab. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter der Tel. 0841 – 31 96 11 83, wir kümmern uns um den Rest.

Gibt es die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe?

Ja. Sollten Ihnen zur Geltendmachung Ihrer Rechte die finanziellen Mittel fehlen, so besteht die Möglichkeit, dass die Staatskasse die anfallenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten übernimmt. Gerne prüfen wir für Sie, ob ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe in Betracht kommt. Kontaktieren Sie uns. Wir setzen uns mit größtem Engagement für Ihre Rechte ein.
In welchen Einzugsgebieten können Sie sich an uns wenden?
An unseren Standorten in Ingolstadt, Nürnberg und München stehen wir Ihnen jederzeit zu einer persönlichen Beratung zur Verfügung. Wir werden jedoch im gesamten Bundesgebiet für Sie tätig. Nach erfolgter Prüfung der Unterlagen werden wir uns unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen. Meist genügt auch eine telefonische Beratung, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

 

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